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   BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21   

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BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21 (https://dejure.org/2021,56833)
BVerwG, Entscheidung vom 13.12.2021 - 2 B 1.21 (https://dejure.org/2021,56833)
BVerwG, Entscheidung vom 13. Dezember 2021 - 2 B 1.21 (https://dejure.org/2021,56833)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis i.R.d. Gesamtwürdigung der Begehung eines einheitlichen Dienstvergehens; Berücksichtigung nachträglicher Therapiemaßnahmen als Milderungsgrund

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis i.R.d. Gesamtwürdigung der Begehung eines einheitlichen Dienstvergehens; Berücksichtigung nachträglicher Therapiemaßnahmen als Milderungsgrund

  • rechtsportal.de

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis i.R.d. Gesamtwürdigung der Begehung eines einheitlichen Dienstvergehens; Berücksichtigung nachträglicher Therapiemaßnahmen als Milderungsgrund

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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (15)

  • BVerwG, 16.07.2020 - 2 B 8.20

    Verfahrensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche Verhandlung in einem

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21
    Das Bundesverwaltungsgericht hat im Juli 2020 (Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 B 8.20 - Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 78) die Sache erneut an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

    (2) Soweit die Beschwerde der Sache nach anführt, das Berufungsgericht versäume es, eine tragfähige Entscheidung des Sachverständigen über die Vorwerfbarkeit des Unterlassens einer Suche nach Hilfsmaßnahmen herbeizuführen und "divergiere" von dem zuvor in diesem Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 B 8.20 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 78 Rn. 34) ausgesprochenen Gebot der Sachverhaltsaufklärung, ist eine Divergenz ebenso wenig erkennbar wie bei der Rüge, das Berufungsgericht weiche mit dem Abstellen darauf, dass der Beklagte sich um Hilfe aus seiner Suchtkrankheit hätte bemühen müssen, von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang zu unter Alkoholeinfluss begangenen Dienstvergehen und alkoholkrankheitsbedingter Dienstunfähigkeit ab.

    Im Übrigen ist das Berufungsgericht den mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Juli 2020 - 2 B 8.20 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 78 Rn. 34) angesprochenen Sachaufklärungspflichten nachgekommen.

    (1) Soweit die Beschwerde es für eine Abweichung gegenüber den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 16. Juli 2020 - 2 B 8.20 - (Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 78 Rn. 34) und deshalb für verfahrensfehlerhaft hält, dass das Berufungsgericht "Teile des Gutachtens des Prof. Dr. F. in das Urteil hat einfließen lassen, ohne diesen zu hören", greift dies schon deshalb nicht durch, weil das Bundesverwaltungsgericht in der von der Beschwerde angeführten Randnummer 34 seines Beschlusses vom 16. Juli 2020 nicht die Befragung des Prof. Dr. F., sondern die Befragung des Dr. B. angemahnt hatte und das Berufungsgericht auch dementsprechend verfahren ist.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).

    Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 und Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.).

  • BVerwG, 22.01.1969 - VI C 52.65

    Ermessensbindung durch Verwaltungspraxis - Ermessensausübung bei Dienstbefreiung

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21
    Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 und Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 10.12.2020 - 2 B 6.20

    Erfolglose Verfahrensrügen in einem beamtenrechtlichen Disziplinarklageverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21
    Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 und Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 29.03.2017 - 2 B 26.16

    Abrechnung überhöhter Umsätze für die erste Klasse durch einen Bundesbahnbeamten;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21
    Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 und Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14, vom 29. März 2017 - 2 B 26.16 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 13 Rn. 7 f. und vom 10. Dezember 2020 - 2 B 6.20 - NVwZ-RR 2021, 469 Rn. 7 f.).
  • BVerwG, 15.11.2018 - 2 C 60.17

    Maßnahmemilderung wegen verspäteter Einleitung des Disziplinarverfahrens und

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21
    (3) Des Weiteren besteht auch keine Divergenz zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - (BVerwGE 163, 356 Rn. 20 ff.) zur aus § 17 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW (§ 17 Abs. 1 Satz 1 BDG) folgenden Pflicht zur rechtzeitigen Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens.
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr; vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • BVerwG, 08.06.2017 - 2 B 5.17

    Entfernung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis; Aussprache der Maßnahme unter

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21
    (4) Schließlich ist die geltend gemachte Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in den Beschlüssen vom 22. März 2016 - 2 B 43.15 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 34) und vom 8. Juni 2017 - 2 B 5.17 - (Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 43) zur Berücksichtigung nachträglicher Therapiemaßnahmen als Milderungsgrund nicht gegeben.
  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21
    Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften zur Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) - den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3).
  • BVerwG, 06.06.2013 - 2 B 50.12

    Einheitsgrundsatz; Beschränkung; rechtliches Gehör.

    Auszug aus BVerwG, 13.12.2021 - 2 B 1.21
    (1) Der Sache nach beanstandet die Beschwerde zum einen, dass das Berufungsgericht ausgeschiedene Taten zu Unrecht und unter Verstoß gegen Rechtssätze in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2013 - 2 B 50.12 - (NVwZ-RR 2013, 926 Rn. 12 ff.) wieder in das Disziplinarverfahren einbezogen und seiner Entscheidung zu Grunde gelegt habe; es habe damit willkürlich Taten wieder einbezogen, um das gewünschte Ergebnis zu erhalten.
  • BVerwG, 19.02.2018 - 2 B 51.17

    Entfernung eines Studienrats aus dem Beamtenverhältnis wegen Begehung von

  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

  • BVerwG, 22.03.2016 - 2 B 43.15

    Berücksichtigung von Therapiemaßnahmen bei Disziplinarmaßnahmenbemessung;

  • BVerwG, 28.05.2013 - 7 B 39.12

    Abweichungsrüge; unrichtige oder unterlassene Anwendung der vom

  • BVerwG, 20.08.2013 - 2 B 8.13

    Disziplinarklageverfahren; Beschränkung; Ausscheiden von Tathandlungen;

  • VGH Bayern, 28.04.2022 - 11 ZB 21.1618

    Parkverbot gegenüber einer Grundstückszufahrt - Berufungszulassung

    Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der ersten Instanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr des BVerwG, vgl. B.v. 13.12.2021 - 2 B 1.21 - juris Rn. 21; B.v. 3.11.2021 a.a.O.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75 a.E.).
  • VGH Bayern, 23.03.2022 - 11 ZB 20.2082

    Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen zur Lärmreduzierung - Berufungszulassung

    Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der ersten Instanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BVerwG, B.v. 13.12.2021 - 2 B 1.21 - juris Rn. 21; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75).
  • VGH Bayern, 18.03.2022 - 11 ZB 21.585

    Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h an einer innerörtlichen

    Die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die ein Beteiligter in zumutbarer Weise hätte stellen können, jedoch zu stellen unterlassen hat (stRspr des BVerwG, vgl. B.v. 13.12.2021 - 2 B 1.21 - juris Rn. 21; B.v. 3.11.2021 a.a.O.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75 a.E.).
  • BVerwG, 08.02.2023 - 1 B 62.22

    Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Umfang der

    Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es - wie hier - unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 und Beschlüsse vom 13. Dezember 2021 - 2 B 1.21 - juris Rn. 21 und vom 15. November 2022 - 1 B 71.22 - juris Rn. 20).
  • VGH Bayern, 22.06.2022 - 11 ZB 22.256

    Straßenverkehrsrechtliche Anordnung des Zusatzzeichens "Anlieger frei" für ein

    Die Aufklärungsrüge ist kein Mittel, um Versäumnisse eines anwaltlich vertretenen Beteiligten in der ersten Instanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen (stRspr des BVerwG, vgl. B.v. 13.12.2021 - 2 B 1.21 - juris Rn. 21; B.v. 3.11.2021 a.a.O.; Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 75 a.E.).
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